Missbrauch
Offizielle Beschwerdewege bei Missbrauch in der Therapie
Häufig gestellte Fragen:
Ich bin mir nicht sicher, ob das Vorgehen meiner Psychotherapeutin rechtens ist. Wie kann ich das erfahren?
Sie können sich persönlich beraten lassen, z.B. bei der Beschwerdeberatung Psychotherapie des gesundheitsladen köln e.v. Oder Sie können auf den Internetseiten der zuständigen Kammer die für alle Kammermitglieder verbindliche Berufsordnung einsehen.
Was muss ich tun, wenn ich mich über meine Psychotherapeutin offiziell beschweren will?
Sie können sich an die aufsichtführende Stelle wenden. Diese ist für Psychologen die Psychotherapeutenkammer, für Ärzte die Ärztekammer. Zuständig ist die Kammer des Bundeslandes in dem Ihre Therapeutin ihren Praxissitz hat. Die Adressen der Landespsychotherapeutenkammern finden Sie unter http://www.bptk.de/, die Adressen der Landesärztekammern unter http://www.bundesaerztekammer.de/
Kann ich mich anonym beschweren?
Nein, eine offizielle Beschwerde muss schriftlich und unter Angabe Ihres Namens eingereicht werden. Sie können uns bei der anonymen Dokumentation von Missbrauchsfällen helfen, indem Sie unseren Dokubogen ausfüllen.
Erfährt mein Therapeut von der Beschwerde?
Ihr Therapeut wird in der Regel über Ihre Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert.
Muss ich mit Nachteilen, z.B. bezüglich einer Folgetherapie rechnen, wenn ich mich beschwere?
Zunächst einmal hat Ihre Beschwerde keine Nachteile für Sie. Auch die Kammer unterliegt der Schweigepflicht. Sie müssen zunächst Ihre Therapeutin von der Schweigepflicht entbinden, damit die Kammer Auskünfte über die Aufzeichnungen erhält.
Haben offizielle Beschwerden überhaupt einen Sinn?
Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von dem Ziel Ihrer Beschwerde. Wollen Sie auf das Fehlverhalten aufmerksam machen oder streben Sie vielleicht den Entzug der Behandlungserlaubnis an? Um Ihr Motiv und die Aussicht auf Erfolg Ihrer Beschwerde zu klären, sollten Sie sich beraten lassen.
Wie lange dauert es, bis meine Beschwerde zum Erfolg führt?
Das kommt darauf an, was für Sie ein Erfolg ist und um welchen Vorwurf es sich handelt. Sie müssen mindestens von einigen Wochen ausgehen. Ein Berufsgerichtsverfahren kann sich über ein Jahr hinziehen. Über Verlauf und Ausgang der Verfahren erhalten Sie in der Regel keine Auskunft.
Ich bin bei einer Heilpraktikerin in psychotherapeutischer Behandlung. Wer hat die Berufsaufsicht?
Für Heilpraktiker gibt es keine Kammern. Zuständige Aufsichtsbehörden sind die örtlichen Gesundheitsämter. Falls Ihre Heilpraktikerin in einem Berufsverband Mitglied ist, können Sie Ihre Beschwerde auch dort einreichen. Folge kann hier allerdings nur ein Ausschluss aus dem Verband sein.
Ausführliche Informationen zu Beschwerdeverfahren der Kammern
Die Psychotherapeutenkammern sind Berufsverbände aller psychotherapeutisch ausgebildeten Diplom-Psychologen und -Pädagogen, die eine Behandlungserlaubnis besitzen. Psychotherapeutisch tätige Ärztinnen sind Mitglied der Ärztekammern.
Die Kammern nehmen neben anderen Aufgaben auch die Berufsaufsicht wahr und haben ethische Richtlinien für die psychotherapeutische Behandlung festgelegt. Gleichzeitig übernimmt die Kammer umgekehrt den Schutz ihrer Mitglieder und soll auch die Therapeuten vor unberechtigten Angriffen oder Vorwürfen seitens der Patienten oder Dritter schützen.
Die Zuständigkeit ist abhängig vom Grundberuf (Arzt oder Psychologin/Pädagogin) und vom Praxisort. Beschwerden müssen schriftlich (unter Angabe von Namen und Adresse und mit Unterschrift) bei der Kammer eingereicht werden. Wendet sich jemand schriftlich an die Kammer mit dem Hinweis, eine Psychotherapeutin habe gegen die Berufsordnung verstoßen, ist die Kammer verpflichtet, dem nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären. Beschwerden können seitens des Patienten oder durch Dritte (z. B. Angehörige) eingereicht werden.
In der Regel wird die Psychotherapeutin um eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde gebeten.
Erste Beurteilung aus fachlicher und juristischer Sicht
Der Ablauf von Beschwerdeverfahren ist in den Kammern unterschiedlich. Sie sind durch Ländergesetze (Heilberufekammergesetz) geregelt. In allen Kammern werden Beschwerden und Stellungnahmen zunächst aus fachlicher und juristischer Sicht erörtert und bewertet. Bei komplizierten Sachverhalten, wenn mehrere Beschwerden gegen ein Mitglied vorliegen oder wenn Zeugenbefragungen notwendig werden und insbesondere bei Verdacht einer Straftat oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufsordnung, wird vom Vorstand ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Auf Basis des Berichts des Untersuchungsführers entscheidet der Vorstand, wie weiter zu verfahren ist. Er kann die Beschwerde abweisen, eine formeller Rüge ggf. mit Geldbuße aussprechen oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
Schlichtung
In einigen Kammern gibt es die Möglichkeit der Schlichtung. Näheres regelt die jeweilige Schlichtungsordnung der Kammer. Eine Schlichtung hat zum Ziel, beide Parteien ins Gespräch zu bringen, Kränkungen zu thematisieren und den Konflikt zu klären. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass beide Parteien dem Verfahren zustimmen.
Berufsgerichtliches Verfahren
Berufsgerichtliche Verfahren können innerhalb der Kammer mit ehrenamtlich tätigen Juristen oder vor einer Berufskammer des Verwaltungsgerichtes durchgeführt werden. Das Gericht hat mehr Sanktionsmöglichkeiten als die Psychotherapeutenkammer. So kann die Geldbuße bis zu 50.000,-€ betragen, dem Kammermitglied das aktive und passive Wahlrecht aberkannt werden oder festgestellt werden, dass das Kammermitglied unwürdig ist seinen Beruf auszuüben. Auf Basis einer solchen Feststellung kann ein Verfahren zur Entziehung der Approbation eingeleitet werden. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch von dem beschuldigten Psychotherapeuten selbst ausgelöst werden, insbesondere wenn er mit einer erteilten Rüge nicht einverstanden ist.
Dauer von Beschwerdeverfahren
Die Dauer von Beschwerdeverfahren ist schwer vorherzusagen. Sie ist abhängig von der Schwere des Vorwurfs, von der Bereitschaft der Beschuldigten rasch Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen, von der Größe der Kammer etc. In jedem Fall müssen sich Beschwerdeführer auf ein mehrmonatiges Prüfverfahren einstellen.