Offizielle Beschwerdewege

Missbrauch

Offizielle Beschwerdewege bei Missbrauch in der Therapie

Häufig gestellte Fragen:

Ich bin mir nicht sicher, ob das Vorgehen meiner Psychotherapeutin rechtens ist. Wie kann ich das erfahren?
Sie können sich persönlich beraten lassen, z.B. bei der Beschwerdeberatung Psychotherapie des gesundheitsladen köln e.v. Oder Sie können auf den Internetseiten der zuständigen Kammer die für alle Kammermitglieder verbindliche Berufsordnung einsehen.

Was muss ich tun, wenn ich mich über meine Psychotherapeutin offiziell beschweren will?
Sie können sich an die aufsichtführende Stelle wenden. Diese ist für Psychologen die Psychotherapeutenkammer, für Ärzte die Ärztekammer. Zuständig ist die Kammer des Bundeslandes in dem Ihre Therapeutin ihren Praxissitz hat. Die Adressen der Landespsychotherapeutenkammern finden Sie unter http://www.bptk.de/, die Adressen der Landesärztekammern unter http://www.bundesaerztekammer.de/

Kann ich mich anonym beschweren?
Nein, eine offizielle Beschwerde muss schriftlich und unter Angabe Ihres Namens eingereicht werden. Sie können uns bei der anonymen Dokumentation von Missbrauchsfällen helfen, indem Sie unseren Dokubogen ausfüllen.

Erfährt mein Therapeut von der Beschwerde?
Ihr Therapeut wird in der Regel über Ihre Beschwerde in Kenntnis gesetzt und zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert.

Erste Beurteilung aus fachlicher und juristischer Sicht
Der Ablauf von Beschwerdeverfahren ist in den Kammern unterschiedlich. Sie sind durch Ländergesetze (Heilberufekammergesetz) geregelt. In allen Kammern werden Beschwerden und Stellungnahmen zunächst aus fachlicher und juristischer Sicht erörtert und bewertet. Bei komplizierten Sachverhalten, wenn mehrere Beschwerden gegen ein Mitglied vorliegen oder wenn Zeugenbefragungen notwendig werden und insbesondere bei Verdacht einer Straftat oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufsordnung, wird vom Vorstand ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Auf Basis des Berichts des Untersuchungsführers entscheidet der Vorstand, wie weiter zu verfahren ist. Er kann die Beschwerde abweisen, eine formeller Rüge ggf. mit Geldbuße aussprechen oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

Schlichtung
In einigen Kammern gibt es die Möglichkeit der Schlichtung. Näheres regelt die jeweilige Schlichtungsordnung der Kammer. Eine Schlichtung hat zum Ziel, beide Parteien ins Gespräch zu bringen, Kränkungen zu thematisieren und den Konflikt zu klären. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass beide Parteien dem Verfahren zustimmen.

Berufsgerichtliches Verfahren
Berufsgerichtliche Verfahren können innerhalb der Kammer mit ehrenamtlich tätigen Juristen oder vor einer Berufskammer des Verwaltungsgerichtes durchgeführt werden. Das Gericht hat mehr Sanktionsmöglichkeiten als die Psychotherapeutenkammer. So kann die Geldbuße bis zu 50.000,-€ betragen, dem Kammermitglied das aktive und passive Wahlrecht aberkannt werden oder festgestellt werden, dass das Kammermitglied unwürdig ist seinen Beruf auszuüben. Auf Basis einer solchen Feststellung kann ein Verfahren zur Entziehung der Approbation eingeleitet werden. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann auch von dem beschuldigten Psychotherapeuten selbst ausgelöst werden, insbesondere wenn er mit einer erteilten Rüge nicht einverstanden ist.

Dauer von Beschwerdeverfahren
Die Dauer von Beschwerdeverfahren ist schwer vorherzusagen. Sie ist abhängig von der Schwere des Vorwurfs, von der Bereitschaft der Beschuldigten rasch Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen, von der Größe der Kammer etc. In jedem Fall müssen sich Beschwerdeführer auf ein mehrmonatiges Prüfverfahren einstellen.